Datenschutzrichtlinie
A. Allgemeines
1. Marktforschung muss immer objektiv und nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen durchgeführt werden.
2. Marktforschung muss stets den nationalen und internationalen Rechtsvorschriften derjenigen Länder entsprechen, in denen ein Forschungsprojekt durchgeführt wird.
B. Die Rechte der Befragten
3. Die Mitwirkung der Befragten an einem Marktforschungsprojekt ist zu jedem Zeitpunkt absolut freiwillig. Während Ihrer Mitwirkung dürfen die Befragten keinerlei Missverständnissen oder Unrechtmässigkeiten ausgesetzt werden.
4. Die Anonymität der Befragten muss strikt gewahrt werden. Wenn der Befragte nach entsprechender Aufforderung durch den Marktforscher seine Zustimmung zur Weitergabe von Daten in einer Form erteilt hat, die seine persönliche Identifizierung ermöglicht, muss
(a)der Befragte vorab über die Rezipienten seiner Informationen und deren Verwendungszwecke informiert werden, und muss ferner
(b)der Marktforscher sicherstellen, dass die Informationen nicht für forschungsferne Zwecke verwendet werden und alle Rezipienten der Informationen dem gleichen Kodex unterliegen.
5. Der Marktforscher muss alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass den Befragten in Folge ihrer Teilnahme an einem Marktforschungsprojekt keinerlei unmittelbare Schäden oder Nachteile entstehen.
6. Der Marktforscher hat bei der Befragung von Kindern und Jugendlichen mit besonderer Sorgfalt vorzugehen. Vor der Befragung von Kindern ist die Zustimmung eines informierten Elternteils bzw. Erziehungsberechtigten einzuholen.
7. Die Befragten sind (normalerweise zu Beginn des Interviews) über den Einsatz von Beobachtungsverfahren oder Aufzeichnungsgeräten in Kenntnis zu setzen, sofern diese nicht an einem öffentlichen Ort verwendet werden. Die Aufzeichnung bzw. der betreffende Teil der Aufzeichnung ist auf Wunsch des Befragten zu vernichten bzw. zu löschen. Die Anonymität der Befragten darf durch den Einsatz dieser Verfahren nicht verletzt werden.
8. Die Befragten müssen in die Lage versetzt werden, die Identität und die redliche Absicht des Marktforschers ohne Schwierigkeit zu überprüfen.
C. Die berufsständischen Verpflichtungen von Marktforschern
9. Marktforscher dürfen weder vorsätzlich noch fahrlässig in einer Weise handeln, die ihren Berufsstand in Misskredit bringen oder das Vertrauen der Öffentlichkeit beeinträchtigen könnte.
10.Marktforscher dürfen keine unzutreffenden Aussagen bezüglich ihrer eigenen Fähigkeiten und Erfahrungen bzw. derjenigen ihrer Organisation treffen.
11.Marktforscher müssen für die Sicherheit aller in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen sorgen.
12.In ihrer Eigenschaft als Marktforscher dürfen diese keine forschungsfremden Aktivitäten ausüben; hierzu zählt etwa Datenbank-Marketing unter Verwendung von Angaben über Einzelpersonen, die unmittelbar für Marketing- oder Werbetätigkeiten benutzt werden. Alle derartigen nicht forschungsbezogenen Tätigkeiten müssen sich gemäss ihrer Organisation und Durchführung stets klar von Marktforschungstätigkeiten unterscheiden.
In Abwandlung des Internationalen Kodex für die Praxis von Markt- und Sozialforschung von ESOMAR® Vondelstraat 172, 1054 GV, Amsterdam, Niederlande, Tel.:+41-20-664.2141.
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